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Muss ich helfen? Rechtslage bei Erster Hilfe und Defibrillator

Hilfspflicht nach § 323c StGB, Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach § 680 BGB, Unfallversicherungsschutz für Ersthelfer und die Pflichten von Defibrillator-Betreibern in Deutschland.

Stand
20. September 2026
Fachgrundlage
Stand der zitierten Vorschriften: September 2026
Herausgeber
Mohammed Sayed Mahmod

Helfen ist Pflicht

§ 323c des Strafgesetzbuchs verpflichtet jede Person, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, soweit das erforderlich und zumutbar ist. Wer das unterlässt, obwohl er helfen könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Erforderlich heißt: das, was die Lage verlangt. Zumutbar heißt: ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Wer selbst in Gefahr geriete, muss sich nicht hineinbegeben. Den Notruf absetzen und die Unfallstelle sichern ist aber fast immer zumutbar, und allein das ist schon Hilfeleistung.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Defibrillator zu holen oder zu benutzen. Die Pflicht lautet, das zu tun, was du kannst.

Nichts zu tun ist die einzige Handlung, die strafbar ist.

Wer hilft, haftet praktisch nicht

Die größte Sorge von Ersthelfenden ist der Schadenersatz. Sie ist unbegründet. Wer in einer dringenden Gefahr hilft, haftet nach § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fehler, falsche Einschätzungen, gebrochene Rippen oder eine unglückliche Lagerung fallen nicht darunter.

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und schon die naheliegendsten Überlegungen nicht angestellt hat. Das ist eine hohe Hürde, und sie wird von einer Laienhilfe unter Zeitdruck praktisch nie genommen.

Die Rippenbrüche, die bei richtiger Drucktiefe entstehen, sind kein Schaden im rechtlichen Sinn, sondern die vorhersehbare Folge einer gebotenen Maßnahme.

Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert

Wer bei einem Unglücksfall hilft, steht nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a des Siebten Sozialgesetzbuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz ist beitragsfrei und gilt unabhängig davon, ob du berufstätig, arbeitslos oder im Ruhestand bist.

Erfasst sind Personenschäden, also eigene Verletzungen bei der Hilfeleistung, mit Heilbehandlung, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente. Auch Sachschäden, etwa eine beim Helfen zerrissene Jacke oder eine beschädigte Brille, können ersetzt werden.

Zuständig ist in der Regel der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand des Landes, in dem geholfen wurde. Melde einen eigenen Schaden zeitnah und lass dir vom Rettungsdienst oder der Polizei bestätigen, dass du beteiligt warst.

Kennwerte zu Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert
Hilfspflicht§ 323c StGB, bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Haftung§ 680 BGB, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Unfallversicherung§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, beitragsfrei
Gilt fürPersonenschäden, teils auch Sachschäden

Pflichten von Defibrillator-Betreibern

In Deutschland gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, einen Defibrillator vorzuhalten. Wer sich dafür entscheidet, übernimmt damit aber Pflichten aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, denn ein AED ist ein Medizinprodukt.

Dazu gehören die Instandhaltung nach den Angaben des Herstellers, das Ersetzen von Elektroden und Batterien vor Ablauf der Haltbarkeit und das Führen eines Medizinproduktebuchs. Elektroden trocknen typischerweise nach etwa zwei Jahren aus, Batterien halten je nach Bauart etwa vier bis sieben Jahre.

Für die sicherheitstechnische Kontrolle gibt es eine praxisnahe Ausnahme: Geräte, die im öffentlichen Raum für die Anwendung durch Laien aufgestellt sind, über eine Selbsttestfunktion verfügen und regelmäßig sichtgeprüft werden, können von der wiederkehrenden Kontrolle befreit sein. Die Sichtprüfung selbst entfällt damit nicht.

Ein zugehängter, verstellter oder abgeschlossener Kasten ist das eigentliche Problem der Praxis. Die Leitlinien 2025 sagen das deutlich: Verschlossene oder unzugängliche Defibrillator-Kästen sollen vermieden werden. Genau deshalb weist diese Karte die Verfügbarkeit als eigenen Wert aus.

Häufige Fragen

Kann ich verklagt werden, wenn ich beim Drücken eine Rippe breche?
Praktisch nein. Wer in einer dringenden Gefahr hilft, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Rippenbrüche sind die normale Folge einer korrekt tiefen Herzdruckmassage und kein Sorgfaltsverstoß.
Muss ich helfen, wenn ich mich selbst gefährde?
Nein. Die Hilfspflicht gilt nur, soweit Hilfe zumutbar ist, also ohne erhebliche eigene Gefahr. Den Notruf abzusetzen und die Stelle zu sichern bleibt fast immer zumutbar.
Was passiert, wenn ich mich beim Helfen selbst verletze?
Dann greift die gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII. Sie trägt die Heilbehandlung und kann Verletztengeld oder Rente leisten, und sie ist für dich beitragsfrei.
Muss mein Betrieb einen Defibrillator anschaffen?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Sie kann sich aber aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Vorgaben des Unfallversicherungsträgers oder aus einer besonderen Nutzung ergeben, etwa bei Sportstätten oder großem Publikumsverkehr.

Quellen

Dieser Beitrag ist auf Grundlage der genannten Leitlinien und Vorschriften geschrieben. Es gibt keine Redaktion und keine ärztliche Prüfung: Herausgeber ist Mohammed Sayed Mahmod. Der Text ersetzt weder einen Erste-Hilfe-Kurs noch ärztlichen oder rechtlichen Rat.

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